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Sachverständigengutachten in Familienangelegenheiten


Sachverständigengutachten sind eine wichtige Entscheidungshilfe in familiengerichtlichen Verfahren. Reichen im Einzelfall die Erkenntnisse von den beteiligten Fachleuten an einem gerichtlichen Prozess nicht aus, werden Gutachter für familiengerichtliche Verfahren herangezogen. Dies geschieht vor allen bei schwerwiegenden Eingriffen und Entscheidungsprozessen, wie die Frage der Erziehungsfähigkeit von Eltern, aber auch wo ein Kind bei sich trennenden Eltern aufwachsen sollte. In der Regel werden die familienpsychologischen Gutachten möglichst in einem 2-Stufen-Model angefertigt. Als erster Schritt wird in diesen Fällen eine vollständige Diagnostik hinsichtlich der Fragestellung erhoben und im Anschluss werden auf Basis der Untersuchungsergebnisse alle Optionen hinsichtlich einer einvernehmlichen Lösung  geprüft.  


Herr Ronny Wiederhöft  ist durch eine zertifizierte Zusatzqualifikation gemäß §163 Abs.1 Satz 2 FamFG für psychologische Diagnostik im Kontext familiengerichtlicher Gutachten als Sachverständiger bei den Familiengerichten anerkannt.

Die zu erbringende  fachlich fundierte, unabhängige und einzelfallbezogene Dienstleistung versucht den nunmehr aufgeführten Kriterien und Ansprüchen gerecht zu werden. Sie erfüllt selbstverständlich die Mindestanforderungen an familiengerichtlichen Sachverständigengutachten.


Jedes Gutachten besteht aus folgenden formalen Abschnitten:


  • Einer Einführung, einschließlich der juristischen Fragestellung, Hinweisen zu Methode und Vorgehen und Angaben zu Explorationen, Beobachtungen, Tests und verwendeten Akten
  • Einem Auszug der Gerichtsakten (nur im Hinblick auf Anknüpfungstatsachen für die gerichtliche Fragestellung), Analyse, Hypothesen und psychologisch, psychosoziale Fragestellungen
  • Einem Auszug der Analyse zusätzlicher Akten (sofern sie zugänglich sind) im Hinblick auf die gerichtliche Fragestellung
  • Einer auszugsweisen Darstellung der Explorationen mit den Beteiligten
  • Den Ergebnissen und diagnostischen Überlegungen
  • Einer ausführlichen Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung

wie auch einer begründeten Empfehlung und konkreten Umsetzungsvorschlägen.


Die Ergebnisse orientieren sich insbesondere an folgenden Kriterien:


  • Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit
  • Vermeidung von Aussagen zu Persönlichkeitsstrukturen und zu vergangenen Handlungen und/oder Haltungen, welche eskalierend oder missverständlich verletzend für die Betroffenen wirken können
  • Prüfung der Chancen, schon im Verlauf der Exploration einvernehmliche Lösungen mit den streitenden Parteien herbeizuführen, ohne das Wohl der betroffenen Kinder aus den Augen zu verlieren


Zur Kontrolle und Reflexion werden alle Gutachten durch externe Supervision begleitet. Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit in vielen Bereichen der sozialen Arbeit, verfüge ich über ein großes Netzwerk aus den Bereichen der Jugendhilfe, der Erziehungsberatung wie auch der Psychiatrie. Dies hilft mir bei Bedarf im Einzelfall eine bestmögliche Empfehlung zu geben.


Zeitrahmen:


In der Regel benötige ich nach der Kontaktaufnahme mit den Eltern drei Monate für die Erstellung des Gutachtens. Je nach Umfang der notwendigen Explorationen mit den Eltern und den anderen relevanten Systemen, kann der Zeitrahmen hiervon abweichen.

Sollten sich während meiner Tätigkeit Anhaltspunkte ergeben, dass der zeitliche Rahmen von drei Monaten voraussichtlich überschritten wird, werde ich umgehend den Sachverhalt dem jeweiligen Gericht darlegen und Einvernehmen darüber herstellen ob eine erweiterte Exploration im Rahmen des Beweisschlusses liegt oder nicht. 











Kooperation mit dem Gericht


Das beauftragende Gericht soll zum einem Teil durch meine Arbeit soweit als möglich entlastet werden und zum anderen Teil immer ausreichend über den Stand meiner Arbeit in Kenntnis gesetzt sein. Folgende Kriterien werden nach Erhalt des Auftrags eines Sachverständigengutachtens umgesetzt:

  • Empfangsbestätigung innerhalb von einer Woche
  • Prüfung und Rückmeldung falls ein Auftrag nicht entgegengenommen werden kann (Verletzung Neutralitätspflicht oder unzureichende Sachkenntnis im vorliegenden Fall) nebst Rückmeldung innerhalb von einer Woche
  • Rücksendung der Gerichtsakte innerhalb von zwei Wochen
  • In der Regel Rückmeldung nach den Erstgesprächen mit einem voraussichtlichen Explorationsplan

Entwicklungen und Sachverhalte die sich unmittelbar auf das Wohl des Kindes auswirken können werden auch unmittelbar kommuniziert.

Erreichbarkeit:

In meiner Tätigkeit als Sachverständiger bin ich telefonisch ausgesprochen gut erreichbar. Sollte ich einmal nicht direkt erreichbar sein, rufe ich noch am gleichen Tag oder spätestens am folgenden Morgen zurück. 




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